Informationen zur Beitragsumlage

Unterhaltungsverband „Obere Ohre“ Oebisfelde, den 02.12.2016

 

Das grundsätzliche Verfahren zur Umlage der Verbandsbeiträge zur Gewässerunterhaltung ist in der Homepage des UHV „Obere Ohre“ unter „Beiträge“ nachzulesen. Nachfolgende weitergehende Hinweise sind erforderlich, da geänderte Vorschriften zu der Umlage der Erschwernisbeiträge, in 2016 zu Problemen führten.

 

In der Beitragsebene 1, Unterhaltungsverband an Gemeinde, legt der Verband die erforder-lichen Beiträge, davon 90 % als Flächenbeitrag und 10 % als Erschwernisbeitrag auf die Gemeinden um. Die Beitragssätze betrugen:

 

2014: 9,560323 €/ha Flächenbeitrag und 3,297863 €/Einwohner Erschwernisbeitrag

2015: 10,899676 €/ha Flächenbeitrag und 3,784215 €/Einwohner Erschwernisbeitrag

2016: 10,863421 €/ha Flächenbeitrag und 3,831569 €/Einwohner Erschwernisbeitrag

 

Die Beitragserhöhung von 2014 zu 2015 war der Abstufung von Gewässern des Landes hin zum Verband und gestiegenen Kosten durch Biber geschuldet.

 

Die Beitragsebene 2, die Umlage der Beiträge auf die Eigentümer, wird von den Gemeinden eigenständig umgesetzt. Sie erlassen dazu Satzungen und erstellen entsprechende Bescheide. Widersprüche werden ebenfalls dort behandelt.

 

Die Flächenbeiträge werden von den Gemeinden auf alle Grundstücke mit Ausnahme des beitragsfreien Mittellandkanals umgelegt. Beispiel: Ein Eigentümer besitzt zwei Grundstücke. Ein verpachtetes Ackergrundstück von 12 ha und ein Wohngrundstück von 5 ha wovon 4,5 ha auf eine verpachtete Wiese entfallen. In 2016 (UHV Beitragsätze 2015) bezahlt dieser Eigentümer 17 ha x 10,899676 €/ha Flächenbeitrag, also in Summe 185,29 €. Achtung: In der Regel verpflichten die zwischen Eigentümer und Landpächter geschlossenen Pachtverträge den Landpächter, dem Eigentümer die Beiträge zu erstatten. Im Beispiel sind 16,5 ha verpachtet x 10,899676 €/ha Flächenbeitrag gleich 179,84 € Erstattungssumme. Der verbleibende Anteil des Eigentümers beträgt nur 5,45 €.

 

Bei den Erschwernisbeiträgen ist es seit 2016 schwieriger. Der Gesetzgeber hat die Umlage in der 2. Beitragsebene geändert. Diese Umlage durch die Gemeinden erfolgt nicht mehr nach Einwohnerzahl, sondern auf Flächen die nicht der Grundsteuer A unterliegen. Diese Flächen muss die Gemeinde selbst ermitteln. Die Summe des Erschwernisbeitrages die der UHV von der Gemeinde fordert, wird durch die von der Gemeinde ermittelte Erschwernisfläche geteilt und daraus ergibt sich der Hektarsatz Erschwernis. Beispiel: Von den o.g. 17 ha Flächen sind 16,5 ha verpachtet. Der Pächter zahlt Grundsteuer A. Die gesamten 16,5 ha Fläche sind demnach nicht erschwernispflichtig. Erschwernispflichtig ist die bebaute, versiegelte Grundstücksfläche von 0,5 ha. Liegt der Erschwernissatz z.B. bei 15 €/ha, hätte der Eigentümer 7,50 € Erschwernis zu bezahlen.

 

Bei der Umsetzung der neuen Regelung zu den Erschwernisbeiträgen kam es bei einigen Gemeinden zu Problemen. Die Bescheide an die Eigentümer weisen hier teilweise Fehler auf. Ein Fehler ist häufig die durch die Gemeinde falsch ermittelte Beitragsfläche eines Grundstücks. So wurden bei bebauten Grundstücken, die eine Mehrfachnutzung aufweisen häufig auch Flächen einbezogen, die der Grundsteuer A unterliegen. Ein weiterer Fehler liegt häufig in der Höhe des von der Gemeinde ermittelten Erschwernisbeitragssatzes. In Anlehnung an die im Verbandsgebiet vorhandene prozentuale Versiegelung von Flächen, sind Erschwernisbeitragssätze oberhalb des doppelten Flächenbeitragssatzes gegebenenfalls zu hinterfragen.

 

Die Empfänger der Bescheide sollten diese entsprechend prüfen. Bei Auffälligkeiten sollte der Kontakt zur Gemeinde gesucht werden. Gegebenenfalls muss Widerspruch eingelegt werden.

Viele Bürger kontaktieren derzeit mit diesen Problemen den Unterhaltungsverband. Der Unterhaltungsverband kann jedoch die konkreten Fragen der 2. Beitragsebene zu den Bescheiden der Gemeinden nicht beantworten. Die Beitragshebung auf der 1. Beitragsebene UHV an Gemeinde ist korrekt.

 

 

gez. Müller

Geschäftsführer