Verbandsbeiträge

Beiträge

 

Der § 55 des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und die Satzung des Unterhaltungsverbandes „Obere Ohre“ bilden die Grundlage zum Heben der Verbandsbeiträge.

 

1. Beiträge zur Unterhaltung der Gewässer und Anlagen  2. Ordnung

 

Der Unterhaltungsverband hebt von seinen Mitgliedern über die s.g. erste Beitragsebene Beiträge zur Unterhaltung der Gewässer und Anlagen 2. Ordnung. Diese Beiträge untergliedern sich in Flächen- und Erschwernisbeiträge.

 

Flächenbeitrag:

 

Aus dem jährlich kalkulierten Gesamtaufwand des Verbandes wird durch Absetzen der Mehrkosten sowie des Aufwandes für gesonderte Aufgaben der Gesamtbeitrag zur Unterhaltung der Gewässer und Anlagen 2. Ordnung ermittelt. 90 % dieses Gesamtbeitrages entfallen auf den Flächenbeitrag.

 

Die beitragspflichtige Fläche für die Gewässer 2. Ordnung ergibt sich aus der Gesamtfläche des Verbandes abzüglich der Flächen der Gewässer 1. Ordnung und der beitragsfreien Flächen (Bundeswasserstraßen).

Die Flächenbeitragssumme geteilt durch die beitragspflichtige Fläche ergibt den Flächenbeitragssatz. Dieser multipliziert mit den beitragspflichtigen Flächen für Gewässer  2. Ordnung der Verbandsmitglieder ergibt den Flächenbeitrag der einzelnen Mitglieder. Die beitragspflichtigen Flächen der Verbandsmitglieder werden durch den Unterhaltungsverband digital ermittelt.

 

Erschwernisbeitrag:

 

Der Anteil des Erschwernisbeitrages an der Gesamtbeitragssumme für Gewässer und Anlagen 2. Ordnung entspricht dem Gesamtversiegelungsgrad des Verbandsgebietes, jedoch mindestens 10 %. Letzteres trifft für den UHV „Obere Ohre“ zu.

Der Erschwernisbeitrag in €/Einwohner errechnet sich aus dem Gesamterschwernisbeitrag geteilt durch die Anzahl der Einwohner, die im beitragspflichtigen Verbandsgebiet für Gewässer und Anlagen 2. Ordnung wohnen. Grundlage bildet die Einwohnerzahl, die das Statistische Landesamt zum 31. Dezember des vorletzten Jahres ermittelt hat. Je nach Anzahl der diesbezüglichen Einwohner zahlen die Mitgliedsgemeinden die Erschwernisbeiträge an den Unterhaltungsverband.  

 

Umlage der Beiträge durch die Gemeinden:

 

Die Einheits- und Verbandsgemeinden können als Mitglieder des Unterhaltungsverbandes

 

  • die Flächenbeiträge auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder ersatzweise auf die Nutzer der beteiligten Flurstücke    und
  • die Erschwernisbeiträge auf die Grundstücke, die nicht der Grundsteuer A unterliegen

 

mittels entsprechend zu erlassender Satzung, welche konkretisierende weitere Regelungen enthalten kann, umlegen (s.g. zweite Beitragsebene).

 

Hinweis:   Da die Gemeinden die Beitragsbescheide für die einzelnen Grundstücke erlassen und für diese die Beitragsanteile durch digitalen Verschnitt der Flächen ermitteln, sind detaillierte Anfragen zu Einzelbescheiden an die Gemeinden zu richten.  

 

2. Beiträge zur Unterhaltung der Gewässer 1. Ordnung

 

Das aktuelle Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt regelt in § 56a die Heranziehung zu den Kosten der Unterhaltung der Gewässer 1. Ordnung.

Flächen, die nicht in Bundeswasserstraßen oder in Gewässer 2. Ordnung entwässern, sind beginnend zum 01.01.2015 entsprechend beitragspflichtig. Die Beiträge erhält das Land Sachsen-Anhalt.

Die Hebung der Beiträge erfolgt erstmalig 2016, da seitens des Landes Sachsen-Anhalt vorab entsprechende Kostennachweise zu erbringen sind.

 

Die Höhe des Beitrages für Gewässer und Anlagen 1. Ordnung errechnet sich aus der Summe der Multiplikation des Flächenbeitrages für Gewässer 2. Ordnung des UHV mit den Beitragsflächen 1. Ordnung und der Multiplikation des Erschwernisbeitrages für Gewässer 2. Ordnung des UHV mit der Einwohnerzahl der Beitragsfläche 1. Ordnung.

Die Beitragssätze des UHV bilden demnach eine entsprechende Kappungsgrenze für die Beiträge an den Gewässern 1. Ordnung.

Der UHV erhält vom Land Sachsen-Anhalt eine anteilige Erstattung seiner Verwaltungskosten, die im Zusammenhang mit der Umlage der Beiträge für Gewässer und Anlagen 1. Ordnung entstehen.

 

Die Einheits- und Verbandsgemeinden können die Beiträge zur Unterhaltung der Gewässer 1. Ordnung analog der Beiträge 2. Ordnung auf die beteiligten Grundstücke umlegen.