Erhebung von Mehrkosten

Das aktuelle Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt regelt im § 64 die Erstattung von Mehrkosten, die bei der Unterhaltung von Gewässern entstehen können.

Der Gewässerunterhaltungspflichtige wird verpflichtet, diese Mehrkosten zu erfassen und entsprechend geltend zu machen. Die Geltendmachung kann unterbleiben, wenn der Betrag 30 € unterschreitet.

 

Mehrkosten können entstehen, wenn...

  1. ...ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss;

  2. ...eine Anlage in oder am Gewässer die Unterhaltung erschwert oder

  3. ...das Einleiten oder Einbringen von Stoffen die Unterhaltung erschwert.

 

Mehrkostenpflichtig ist der Eigentümer der Grundstücke oder Anlagen bzw. der Einleiter von Stoffen.

 

Die Mehrkosten werden durch den Gewässerunterhaltungspflichtigen mit Verwaltungsakt erhoben. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt. Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung.